Rat der Religionen Ulm
 

RAT DER RELIGIONEN IN ULM – Satzung

Präambel

Folgende Körperschaften und Vereine sind im Rat der Religionen Ulm vertreten:

-Alevitischer Kulturverein Ulm e.V.

-Evangelischer Kirchenbezirk Ulm

-Katholisches Dekanat Ehingen-Ulm

-Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs, Zweigstelle Ulm

-Islamisches Kultur Center Ulm e.V.

-Türkisch-Islamischer Kulturverein e.V. (DITIB)

Die einzelnen Körperschaften und Vereine suchen eine enge Zusammenarbeit im Rat der Religionen.
Unbeschadet davon verfolgen sie ihre eigenen Ziele und vertreten diese auch öffentlich.
Sie sind sich ihres je unterschiedlichen Status als Körperschaft bzw. als Verein bewusst.

Der Rat der Religionen …

...fördert den Dialog der Religionen untereinander und mit der Gesellschaft.


...ist kompetenter Ansprechpartner in Fragen und Anliegen, die die Religionen betreffen.


...setzt sich für die Religionsfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung ein.


...  wirbt öffentlich für die Anliegen der Religionen.


...sucht Gemeinsamkeiten zwischen den Religionen und benennt auch Unterschiede.

1. Abschnitt: Verpflichtung der Mitglieder

§ 1 Verpflichtung der Mitglieder

Die Mitglieder des Rates verpflichten sich zur/zum:

...   Achtung des Grundgesetzes und seiner darin garantierten negativen wie positiven Religionsfreiheit.

...respektvollen Kooperation, die die jeweilige Eigenständigkeit und das Existenzrecht der verschiedenen Religionsgemeinschaften akzeptiert.

...Recht auf freie Meinungsäußerung, die die Integrität des anderen achtet.

...Bereitschaft, Gemeinsamkeiten zu suchen und Unterschiede zu achten.

...Verbot jeder Form von unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung aufgrund der Religion, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Hautfarbe, der Kultur, der Herkunft und des sozialen Status.


2. Abschnitt: Der Rat der Religionen Ulm

§ 2 Mitgliedschaft im Rat der Religionen

1.Im Rat der Religionen vertreten sind Körperschaften und Vereine der Religionen. Sie sind in der Stadt Ulm registriert oder haben einen Sitz in der Stadt Ulm. Sie haben mindestens 150 Mitglieder in der Stadt Ulm und den umliegenden Landkreisen, oder vertreten eine signifikant große Zahl von Mitgliedern.

2.Die Körperschaften und Vereine der Religionen erkennen die Satzung des Rats der Religionen durch Beschluss an.

3.Jede Religionsorganisation, die die Kriterien für die Mitgliedschaft erfüllt, kann einen Antrag auf Mitgliedschaft im Rat der Religionen stellen.

4.Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Rat der Religionen gemäß den Kriterien für die Mitgliedschaft. Die in der Anlage formulierten Kriterien sind dabei zu beachten. Die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.

5.Entfällt die Voraussetzung für die Mitgliedschaft, kann der Rat der Religionen eine Körperschaft / einen Verein ausschließen. Die Zustimmung muss mit 2/3 Mehrheit der beschließenden Mitglieder erfolgen.

6.Möchte eine Religionsorganisation aus dem Rat der Religionen ausscheiden, erklärt sie dies schriftlich gegenüber den Sprechern.

§ 3 Zusammensetzung des Rats der Religionen

Die Delegierten haben ein klares Mandat ihrer jeweiligen Körperschaften bzw. ihres jeweiligen Vereins. Ihre Entscheidungsbefugnis im Rat der Religionen ist durch Beschluss abgesichert. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(1) Beschließende Mitglieder:

jede/r Körperschaft / Verein ist durch zwei Mitglieder vertreten. Das sind in der Regel
-     je ein/e religiöse/r Vertreter/in (Imam, Pfarrer/in, Rabbiner etc.)
-     und je ein/e Delegierter/in der Körperschaft bzw. des Vereinsvorstands

(2) Beratende Mitglieder:

-der/die Oberbürgermeister/in, stellvertretend ein/e Beigeordnete/r der Stadt Ulm,

-eine weitere Vertretung der Stadt Ulm für Internationale Angelegenheiten,

-ein/e Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Ulm/Neu-Ulm.

(3) Weitere fachkundige Personen können von den Sprechern/innen eingeladen werden.


§ 4 Aufgaben des Rats der Religionen

Der Rat der Religionen

...wirkt bei öffentlichen Veranstaltungen mit.

...   wirkt bei den Tagen der Begegnung Ulm/Neu-Ulm mit.

...gestaltet zu öffentlichen Anlässen von stadtweiter Bedeutung „Multireligiöse Feiern“.

...betreibt Öffentlichkeitsarbeit.

...erarbeitet gemeinsame Erklärungen und Stellungnahmen.

...fördert die religiöse Bildungsarbeit.

...setzt sich für den Bau von angemessenen Gebets- und Versammlungsräumen ein.

...unterstützt die Einrichtung und Erhaltung von Gebetsräumen in öffentlichen Einrichtungen.

...setzt sich für eine Kultur der religiösen Feiertage ein.

Im Rat der Religionen …

...stehen Themen im Vordergrund, die die Religionen gemeinsam interessieren.

...   werden aktuelle Fragen / Themen behandelt.

...werden praktische Fragen / Themen behandelt.

...werden bei der Behandlung von Themen Prioritäten festgelegt.

...werden Informationen untereinander ausgetauscht.

...werden Namen und Adressen von Ansprechpartnern weitergegeben.

...werden Vereinbarungen getroffen und Ergebnisse gesichert.

...werden die Grundzüge der Öffentlichkeitsarbeit festlegt.

...werden gemeinsame Stellungnahmen erarbeitet.

...wird eng mit der Stadt Ulm zusammengearbeitet.

Der Rat der Religionen tagt mindestens 3-mal jährlich.

§ 5 Beschlussfassung im Rat der Religionen

(1)Jedes beschließende Mitglied hat eine Stimme.

(2)Gemeinsames Ziel des Rates der Religionen ist es, Beschlüsse nach Beratung einstimmig zu fassen.

(3)Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, sollen Beschlüsse nach erneuter Beratung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(4)Abweichende Positionen einzelner Körperschaften und Vereine werden öffentlich dargestellt.

(5)Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn sämtliche Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen und mindestens die Hälfte der beschließenden Mitglieder anwesend sind.

§ 6 Amtszeit des Rats der Religionen

(1)Die Vertreter/innen / Delegierten werden durch die Vereine / Körperschaften nach jeweils vier Jahren neu entsendet. Scheidet ein/e Vertreter/in / Delegierte/r vorzeitig aus wird ein/e neue/r Vertreter/in / Delegierte/r entsandt.


3. Abschnitt: Sprecher/innen des Rats der Religionen Ulm

§ 7 Zusammensetzung der Sprecher/innen

Drei Personen aus den beschließenden Mitgliedern sind Sprecher/innen des Rats der Religionen.

§ 8 Aufgaben der Sprecher/innen

Der/Die Sprecher/innen

...führen zwischen den Sitzungen die Geschäfte.

...vertreten den Rat der Religionen nach außen.

...geben nach Absprache untereinander gemäß den Vereinbarungen für die Öffentlichkeitsarbeit Erklärungen und Stellungnahmen ab.

§ 9 Amtszeit der Sprecher/innen

Tritt der Rat der Religionen nach der neuen Entsendung der Vertreter/innen / Delegierten neu zusammen, werden neue Sprecher/innen für die Amtzeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Auf Vorschlag eines Mitglieds kann eine/ein Sprecher/in mit 2/3 Mehrheit der beschließenden Mitglieder abgewählt werden.

4. Abschnitt: Treffen der Religionen

§ 10 Jährliches Treffen der Religionen

Jährlich lädt der Rat der Religionen in Ulm vertretene Religionsgemeinschaften zu einem Treffen der Religionen ein.

§ 11 Ziele des Treffens der Religionen

Das Treffen der Religionen verfolgt folgende Ziele:

1.Austausch der Religionsgemeinschaften zu Themen der freien Religionsausübung der Körperschafts-/Vereinsmitglieder sowie der Körperschaften und Vereine.

2.Die Sprecher/innen des Rats der Religionen geben Informationen weiter.

3.Die nicht im Rat der Religionen vertretenen Körperschaften und Vereine der Religionen werden in ihren Anliegen gehört.

§ 12 Teilnehmer des Treffens der Religionen

Im Treffen der Religionen vertreten sind Körperschaften und Vereine der Religionen. Sie sind in der Stadt Ulm registriert oder haben einen Sitz in der Stadt Ulm. Sie respektieren die Satzung des Rats der Religionen, insbesondere die Verpflichtung der Mitglieder.

§ 13 Geschäftsgang des Treffens der Religionen

(1)Über die örtlichen Tageszeitungen wird öffentlich eingeladen.

(2)Bisherige teilnehmende Körperschaften und Vereine der Religionen erhalten, sofern deren Adresse bekannt ist, einen Monat im Voraus eine schriftliche Einladung.


5. Abschnitt: Finanzierung

§ 14 Finanzierung der gemeinsamen Aufgaben

Kosten für den laufenden Geschäftsbedarf des Rats der Religionen (Raummiete, Porto-, Kopierkosten, Sitzungsunterlagen und -getränke) werden durch die Mitglieder finanziert.

Die Rechnungsführung übernimmt ein/e Körperschaft / Verein.

Deren bestellte/r Rechnungsführer legt zum Ende eines Kalenderjahres eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben vor und wird durch die Mitglieder entlastet.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten, Änderung

 (1) Vorstehende Vereinbarung tritt zum 1. November 2012 in Kraft.

(2) Änderungen beschließt der Rat der Religionen mit 2/3 Mehrheit der beschließenden Mitglieder.

Ulm, den 5. November 2012